§.6. Bezieht ein Lehrer oder eine Lehrerin in die angewiesene Dienstwohnung nicht, so ist dies als ein Verzicht anzusehen und wird in diesem Falle eine Miethsentschädigung nicht gewährt. Es steht der Stadt jederzeit frei, eine Dienstwohnung für anderweitige Schulzwecke, in dringenden Fällen auch für sonstige Zwecke nach dreimonatlicher Kündigung zurückzuziehen und wird alsdann eine andere Dienstwohnung angewiesen oder die entsprechende Miethsentschädigung gezahlt. Auch Lehrern und Lehrerinnen, welche zeitweise Miethsentschädigung erhalten haben, kann eine Dienstwohnung jederzeit angewiesen werden. Bei Verheirathung eines Lehrers wird die höhere Miethsentschädigung von dem auf die Verheirathung folgenden Quartalsanfang ab gezahlt.