Band 60: Eintrag vom  16. Juli 1888 (Nr. 346)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

§.6. Bezieht ein Lehrer oder eine Lehrerin in die ange- wiesene Dienstwohnung nicht, so ist dies als ein Verzicht an- zusehen und wird in diesem Falle eine Miethsentschädigung nicht gewährt. Es steht der Stadt jederzeit frei, eine Dienstwohnung für anderweitige Schulzwecke, in dringenden Fällen auch für sonstige Zwecke nach dreimonatlicher Kündigung zurückzuziehen und wird alsdann eine andere Dienstwohnung angewiesen oder die entsprechende Miethsentschädigung gezahlt. Auch Lehrern und Lehrerinnen, welche zeitweise Miethsent- schädigung erhalten haben, kann eine Dienstwohnung jeder- zeit angewiesen werden. Bei Verheirathung eines Lehrers wird die höhere Mieths- entschädigung von dem auf die Verheirathung folgenden Quartalsanfang ab gezahlt.