1) Die Herren Beigeordneten Franz Heinrich Kaumanns und Wilhelm Thywihsen, deren Wahl durch Allerhöchste Cabinets-Order vom 5. Mai cr bestätigt worden, wurden nach Vorschrift des § 33 der Städte-Ordnung in Eid und Pflicht genommen und demnach in ihr Amt eingeführt, worüber eine besondere Verhandlung aufgenommen wurde.