1.) Stadt-Verordneten- Versammlung beschließt ein aus der Hütten'schen Stiftung herrührendes, zum Zwecke der Waisenpflege bestimmtes Capital von 2000 Mark, welches zur Zeit von der Armen-Verwaltung verwaltet wird, dem Vorstande des Kreiswaisenhauses hierselbst auf seinen Antrag zum Eigenthum zu überweisen.