§. 1. In allen Gewerbebetrieben der Stadt Neuss ist der von minderjährigen unverheirateten Arbeitern verdiente Lohn an deren Vater oder Mutter oder Vormund zu zahlen, wenn a. letztere dieses schriftlich verlangen, b. die städtische Armen-Verwaltung solches verlangt. Es kann auch ein Stellvertreter zum Lohnempfang bezeichnet werden und ist in diesem Falle die bezügliche Erklärung polizeilich zu beglaubigen.