Band 41: Eintrag vom  14. Februar 1816 (Nr. 39)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Wird beschlossen daß der Adjunct Herr Josten beim General Gouvernements die Erlaubnise nachsehen solle den Herrn Jordans wegen dem von der Stadt Neuhs angekauften Theil des Neußer Broichs vor Gericht zu belangen.

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Der Herr Bürgermeister, da er dem versam- melten Stadt-Rath den von dem ehemaligen Unterpräfecten Herrn Jordans gemachten An- kauf eines Theils des Neußer Broichs in Erin- nerung brachte, so stellte er demselben zu gleicher Zeit vor, daß Herr Jordans durch diesen Ankauf, wider den Artikel 1596 des bürgerlichen Gesezbuches gehandelt; zufolge welchem Artikel allen Ver- waltern bei Strafe der Richtigkeit verboten, ist, die Güter der Gemeinden, oder öffentliche Anstalten, die ihrer Obsorge anvertraut sind, an sich zu steigern, indem dem Geist der Gesez- gebung, nach wie er sich auch in der Discussion des Stadt-Raths, bei Gelegenheit der Frage über die Anwendung auf die Präfekten entwickelt hat, ebenfals die Unterpräfekten in dieser Verfügung begriffen sind, deutlicher möchte sich diese Meinung durch eine Vergleich- ung mit dem Artikel 175 des Strafgesetzbuches bestätigen worin jeder Beamte, welcher irgendwo ein Intereße an Handlungen und Versteigerungen genommen hat, worüber er zur Zeit der Handlung ganz, oder zum Theil die Verwaltung der die Aufsicht hatte, für straf- bar erklärt wird. — weswegen er dann glaube in Hinsicht der angeführten Ar- tickeln, berechtigt zu seyn, den Herrn Jordans

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dieses widerrechtlichen Ankaufs gerichtlich belangen zu laßen.

Worauf dann der Stadtrath in Hinsicht des offenbaren Nuzens, der durch den Besiz dieses Theils vom Broich sich für die Stadt ergiebt, den Herrn Josten, Beigeordneten des Bürgermeisters, indem dieser selbst als Sequester Herrn der Güter des Herrn Jordans ernannt ist, beauftragt hat, bei dem Herrn General Gouvernements Commissairmissair die Erlaubnsse nachzusuchen, den Herrn Jordans wegen, diesen widerrechtlichen Ankauf vor Gericht belangen dürfen.

Worüber Gegenwärtiges abgefaßt und unter- zeichnet worden.

Neuß Tag, Monath und Jahr wie oben