wird beschlossen, daß der Adjunct Herr Josten beim Herrn General Gouvernements Commissairs die Erlaub- niße nachsuchen solle den Herrn Jordans wegen dem von der Stadt Neuss angekauften Theil des Neußer Broichs vor Gericht zu belangen
Der Herr Bürgermeister, da er dem ver- sammelten Stadt-Rath den von dem ehemahligen Unterpäfecten Herrn Jordans gemachten Ankauf eines Theiles des Neußer Broichs in Erinne- rung brachte, so stellte er demselben zu gleicher Zeit vor, daß Herrr Jordans durch diesen Ankauf wider den Artikel 1596 des bürgerlichen Gesetzbuches gehandelt; zufolge welchem Artikel allen Verwaltern bei Strafe der Nichtigkeit verboten ist, die Güter der Gemeinde, oder öffentliche Anstalten, die ihrer Obsorge anver- traut sind, an sich zu steigern, indem dem Geist der Gesezgebung nach, wie er sich auch in der Discussion des Staats-Raths bei Gelegenheit der Frage über die Anwendung auf die Präfecten entwickelt hat, ebenfalls die Unterpräfecten in dieser Verfügung begriffen sind; deutlicher möchte sich diese Meinung durch eine Vergleichung mit dem Artikel 175 des Strafgesezbuches bestä- tigen, worin jeder Beamte, welcher irgend- wo ein Interesse an Handlungen und Versteigerungen genommen hat, worüber er zur Zeit der Handlung ganz, oder zum Theil die Verwaltung oder die Aufsicht hatte, für strafbahr erklärt wird: Weswegen er dann glaube, in Einsicht der angeführten Artikeln berechtigt zu seyn, den Herrn Jordans dieses widerrecht- lichen Ankaufs wegen gerichtlich belangen zu lassen.
Worauf dann der Stadtrath in Einsicht des offenbahren Nuzens, der durch den Besiz dieses Theiles vom Broich sich für die Stadt ergibt, den Herrn Josten
[Nächste Seite]Beigeordneten des Burgermeisters indem dieser selbst als Sequester Herr der Güter des Herrn Jordans ernannt ist, be- auftragt hat, bei dem Herrn General Gouvernements Commissair die Erlaubniße nach zu suchen, den Herrn Jordans wegen diesem widerrecht- lichen Ankauf vor Gericht belangen zu dürfen.
Worüber Gegenwärtiges abgefaßt, und unterzeichnet worden. Neuß Tag Monath und Jahr wie oben.
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