6.) beschließt die Anstellungsbedingungen der Polizeidiener und Feldhüter dahin abzuändern, daß für die seit dem 1. April 1800 neunzig hierselbst verbrachte Dienstzeit nach drei Jahren und nach sechs Jahren eine Erhöhung der persönlichen Zulage um je fünfzig Mark eintritt unter Voraussetzung besonders guter Führung;