Band 60: Eintrag vom  22. März 1895 (Nr. 1643)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

5. setzt fest folgende Einkommens-Ordnung für die unteren Polizeibeamten der Stadt Neuss:

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Die Gehaltsverhältnisse der unteren Polizei-Beamten der Stadtgemeinde Neuss werden wie folgt geregelt:

§. 1. Bis auf Weiteres beträgt das Minimalgehalt einschließlich des Wohnungsgeldzuschusses: I. der Polizei-Sergeanten 1200 Mk. II. der Hülfs-Polizei-Sergeanten und Feldhüter 1200 Mk. III. der Schutzleute 1000 Mk.

§. 2. Wird auf Wahl der städtischen Verwaltung Dienstwohnung gewährt, so werden den Beamten die von der Stadtverordneten-Versammlung festzusetzenden Miethbeträge, welche für die Beamten ad I und II 150 Mk. und für die Beamten ad III 120 Mk. nicht übersteigen sollen, am Gehalte gekürzt. Die Beamten müssen in derjenigen Stadtgegend Wohnung nehmen, welche ihnen der Bürgermeister anweist, widrigenfalls sie den in ihrem Gehalte liegenden Wohnungsgeldzuschuß in der vorstehend angegebenen Höhe verlieren.

§. 3. Von auswärts anziehende Beamte erhalten weder Reisenoch Umzugskosten.

§. 4. Die Anstellung eines jeden der bezeichneten Beamten erfolgt stets mit dem Minimalgehalte, wenn die Stadtverordneten-Versammlung nicht vor der Anstellung das Gehalt anderweitig ausdrücklich festsetzt.

§. 5. Die Polizei-Sergeanten und die Hülfspolizei-Sergeanten und Feldhüter erhalten alle 2 Jahre Alterszulagen von 60 Mk. bis zum Höchstbetrage von 1500 Mk., die Schutzleute erhalten alle 2 Jahre Alterszulagen von 40 Mk. bis zum Höchstbetrage von 1200 Mk. Das Dienstalter beginnt mit dem Tage des Dienstantritts,

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die Alterszulage mit Ablauf des Etatsjahres, in welchem der zweijährige Zeitraum vollendet ist. Das Gehalt soll bei den definitiv angestellten Beamten monatlich pränumerando, bei den probeweise angestellten Beamten postnumerando gezahlt werden.

§. 6. Das Ausscheiden aus dem städtischen Dienste ist den angestellten Beamten nur nach vorhergegangener dreimonatlicher Kündigung gestattet. Mit Genehmigung des Bürgermeisters kann die den Beamten vorgeschriebene Kündigungsfrist abgekürzt werden. Dem Bürgermeister steht den Beamten gegenüber ein sechsmonatliches Kündigungsrecht zu.

§. 7. Die unteren Polizeibeamten sind pensionsberechtigt. Die Pension wird berechnet nach den für die mittlelbaren Staatsbeamten geltenden Grundsätzen. Den civilversorgungsberechtigten Militairpersonen wird, sofern der Civilversorgungsschein nicht auf Grund von Invalidität erlangt ist, die Hälfte der Militairdienstzeit, jedoch nicht über sechs Jahre, als pensionsberechtigt in Anrechnung gebracht. Ist ein Beamter für den polizeilichen Dienst nicht mehr körperlich dienstfähig, so kann die Verwaltung demselben eine andere Stelle von gleichem Einkommen, für welche der Beamte noch dienstfähig ist, anweisen.

§. 8. Den Polizeibeamten werden die Armaturstücke als: Helm, Säbel, Koppel und jährlich 1 Portepee bezw. Säbel-Troddel geliefert. Als Beihülfe zur Beschaffung der Uniformstücke erhalten die Beamten wie bisher eine Entschädigung (Kleidergelder) und zwar die Beamten ad I und II pro Jahr 100 Mk., die Beamten ad III pro Jahr 75 Mk. Der städtischen Verwaltung steht es jedoch frei, auch die Uniformstücke in natura zu liefern und die Entschädigung einzubehalten.

§. 9. Die Beamten dürfen keine bezahlte Nebenbeschäftigung

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ohne Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde ausüben.

§. 10. Diese Einkommens-Ordnung tritt mit dem 1. April 1895 in Kraft. Abweichungen von derselben bedürfen eines ausdrücklichen Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung;