Band 49: Eintrag vom  8. April 1852 (Nr. 439)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Da indessen Königl. Regierung sich mit dem Beschluß vom 22. Dezember v. J., worin Gemeinderath unter Vorbehalt der Wiederaufhebung, den PolizeidienerSchmitz von dem exekutiven Dienste entbunden und die Belassung desselben in seiner bisherigen Beschäftigung auf dem Polizei-Büreau ausgesprochen hat, nicht zufrieden gibt, so beschließt Gemeinderath, um den Anforderungen der höhern Behörde zu entsprechen, dem gedachten frühern Beschluß dahin zu modifiziren, daß der gemachte Vorbehalt in Betreff einer anderweiten Verwendung des p Schmitz hiermit aufgehoben, und Letzterem für seine auf dem Polizei-Amte nach wie vor zu leistenden Büreau-Arbeiten außer freier Wohnung ein jährliches Gehalt von 162 Thl zugesichert werde.

a. u. s.