Band 58: Eintrag vom  26. April 1878 (Nr. 1429)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
2. Etat pro 1878/79

Der Vorsitzende legt den Etat pro 1878/79 vor und werden die einzelnen Titel desselben durchberathen. Bei Ausgabe Tit: I. werden die Büreaukosten Art. 2. zur besserer Besoldung des Büreaugehülfen Büschgens um 180 Mark erhöht;

Tit: II. Art. 20. wird das Gehalt des Wegewärters Niehsen von 720 auf 810 Mark erhöht; Tit. II. Art. 27. Hierbei wird eine Verfügung des Königlichen Landrath-Amtes hierselbst betreffs Erhöhung des Gehalts des Arresthausaufsehers um 240 Mk. vorgelegt. Die Versammlung

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lehnt die Erhöhung um 240 Mark ab, erklärt sich jedoch mit einer solchen von 132 Mark einverstanden und wird der ratirliche Antheil der Stadt im Etat vorgesehen.

Die übrigen Titel werden in allen Theilen nach dem Voranschlag genehmigt und wird der Etat in Einnahme und Ausgabe zur Summe von 457600 Mark festgestellt. Zur Aufbringung des Deficits von 205256 Mark 71 Pfgen wird bestimmt, daß 1. von der Grund- und Gebäudesteuer 150 %, 2. " " Gewerbesteuer 25 %, 3. als Communaleinkommensteuer von je 3 Mark der auf das Einkommen fallenden wirklichen und fingirten Klassen- und Einkommensteuer von Stufe 2 der Klassensteuer 66 2/3 %, " " 3 " " 125 %, " " 4 und höheren Stufen, sowie von der Einkommen- steuer 250 % - erhoben werde.

Ferner wird beschlossen, die Feldhüterkosten Tit. V. Art. 2. wie bisher auf die Grundbesitzer, welchen die Jagdpachtgelder vergütet werden, nach Maßgabe der von denselben zu zahlenden Grundsteuerbeträge zu vertheilen.

Die Stadtverordneten Melchers und Baumeister erheben gegen den vorstehenden Beschluß und zwar gegen die Heranziehung der Grund- und Gebäudesteuer zur Communalsteuer mit 150 % Pro- test und erklären sich nur mit der von dem Vorsitzenden vorgeschlagenen Belastung der Grund- und Gebäudesteuer mit 130 %, wofür alsdann nur von der 4. Stufe der Klassen- steuer an und von der Einkommensteuer 10 % mehr erhoben werden müssen, (also anstatt 250 %, 260 %:) ein- verstanden. Sie begründen dies dadurch, daß die Heranziehung der Grund- und Gebäudesteuer zur Communal- steuer ohnehin eine Doppeltbesteuerung sei, da der Grund- besitzer, ebenso wie der Rentier mit dem Einkommen von seinen Kapitalien, mit seinem Einkommen aus dem Grundbesitz schon zur Klassen- respective Einkommen- steuer eingeschätzt sei und von dieser die Communal- steuer entrichten müsse. Eine Erhöhung von 40 % auf Grund- und Gebäudesteuer daher wohl vollständig ungerechtfertigt erscheint.