2.) Der Herr Beigeordnete Theodor Melchers, dessen Wahl durch Allerhöchste Cabinetts-Order vom 1. December cr. bestätigt worden, wurde nach Vorschrift des § 33 der Städte-Ordnung in Eid und Pflicht genommen und demnach in sein Amt eingeführt, worüber eine besondere Verhandlung aufgenommen wurde.