Der Händler Nathan Ulmer, welchem die Erlaubniß zum Auf- kaufe von Garn-Abfällen auf Fabriken ertheilt worden, spricht in einem erneuerten Gesuche die Bitte aus, daß seine Conzession dahin erweitert werden möge, daß er auch von andern conzessionirten Händlern Garn-Abfälle kaufen dürfe. Die Versammlung konnte das Bedürf- niß und die Nothwendigkeit zu dieser Conzessions- Erwei- terung nicht anerkennen.
Es wurde nichts dagegen zu bemerken gefunden, daß dem G. Bährens und H. Kluth die Erlaubniß zum Handel mit altem Metallgeräth ertheilt wurde.
actum ut supra