Band 60: Eintrag vom  14. Januar 1896 (Nr. 1869)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
b. Stellung eines Schiedsrichters in dem Streite wegen der Pflasterkosten.

St.-V.-V. ist der Ansicht, daß der schwebende Streit nicht zu denjenigen gehört, welche durch ein Schiedsgericht auszutragen sind, da es sich um die rein rechtliche Frage

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der Auslegung des über die Legung von Wasserrohren zwischen der Provinzial-Verwaltung und der Stadt bestehenden Vertrages vom 24. Mai 1892 handele. Stadtverordneten-Versammlung beschließt, zu beantragen, daß an Stelle der einmaligen Beiträge zu den Kosten der Um- beziehungsweise Neupflasterung der Straßen von dem Herrn Landesdirector eine Unterhaltungsrente festgesetzt werde, zu deren Nachzahlung auch für die Vergangenheit die Stadt bereit ist.