St.-V.-V. ist der Ansicht, daß der schwebende Streit nicht zu denjenigen gehört, welche durch ein Schiedsgericht auszutragen sind, da es sich um die rein rechtliche Frage
[Nächste Seite]der Auslegung des über die Legung von Wasserrohren zwischen der Provinzial-Verwaltung und der Stadt bestehenden Vertrages vom 24. Mai 1892 handele. Stadtverordneten-Versammlung beschließt, zu beantragen, daß an Stelle der einmaligen Beiträge zu den Kosten der Um- beziehungsweise Neupflasterung der Straßen von dem Herrn Landesdirector eine Unterhaltungsrente festgesetzt werde, zu deren Nachzahlung auch für die Vergangenheit die Stadt bereit ist.