9. beschließt nach Kenntnißnahme von der Verfügung des Königlichen Herrn RegierungsPräsidenten vom 17. Juli 1894 I II B 3516 mit Rücksicht darauf, daß der Herr Landes-Director nach erfolgter Neupflasterung der Provinzialstraßen in hiesiger Stadt in den nächsten Jahren den Anschluß an die städtische Gas- und Wasserleitung beziehungsweise die städtischen Canäle nicht gestatten will, einstimmig, den vom Herrn Landes-Director gemachten Vorschlag bezüglich der Zahlung des Beitrages der Stadt Neuss zu den Kosten der Neupflasterung der Provinzialstraßen nicht zu acceptiren und die Entscheidung des Königlichen Herrn Ober-Präsidenten zu erbitten;