9.) bewilligt dem Neußer-Bürger-SchützenVerein die Benutzung der beiden straßenwärts belegenen Rathhaussäle bei Gelegenheit des diesjährigen Schützenfestes in seitheriger Weise; bewilligt dem Comite des NeußerBürger-Schützen-Vereins zu den Kosten des diesjährigen Schützenfestes einen Zuschuß von dreihundert Mark.