8.) Es werden niedergeschlagen: a.) an rückständigen Communalsteuer p.p. pro 1891/92 sieben und siebenzig Mark 71 Pfg., b) an rückständigen Communalsteuern pro 1892/93 acht und vierzig Mark 56 Pfg.,
[Nächste Seite]c.) an rückständiger Grundsteuer pro 1892/93 zwei und zwanzig Mark 50 Pfg.