Band 60: Eintrag vom  14. November 1892 (Nr. 1147)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

3.) nimmt Kenntniß von der Verfügung der Königlichen Regierung Abtheilung für Kirchenverwaltung und Schulwesen zu Düsseldorf vom 12. October 1892 II A I 66/3 in der Beschwerdeangelegenheit des Lehrers Cappel, erklärt der Rechtsauffassung der Königlichen Regierung, wonach das aus dem Eigenthume folgende Verfügungsrecht über die Lehrerwohnung bezw. über im städtischen Etat ausgeworfene Summen für Miethsentschädigungen der Stadt bezw. der städtischen Verwaltung entzogen und den Schulbehörden übertragen sein soll, nicht beipflichten zu können und ersucht den Vorsitzenden behufs Aufhebung dieser Verfügug vorstellig zu werden;