Band 60: Eintrag vom  1. Juli 1889 (Nr. 507)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

8.) beschließt dem LehrerPfeiffer, falls derselbe für eine hiesige Lehrerstelle ernannt werden sollte, von den auswärts zugebrachten Dienstjahren sechs Jahre anzurechnen.