6.) nimmt Kenntniß von der Verfügung der Königlichen Regierung Abtheilung für Kirchenverwaltung und Schulwesen vom 4. August 1894 II A I 5543 und genehmigt die Anlage eines 3. Abortes an der weißen Schule für die Knaben, beschließt aber von der vorgeschlagenen Verlegung des Klassenzimmers in den im I. Stockwerk gelegenen Raum N° VI Abstand zu nehmen, weil nach der Auskunft der Lokal-Schul-Inspection sich das untere Klassenzimmer bei der seitherigen provisorischen Benutzung sowohl hinsichtlich der Lichtzuführung als der Beaufsichtigung der Kinder als geeignet bewährt hat und bei Verlegung der Schule in das obere Stockwerk sich wegen der schmalen und steilen Beschaffenheit der hölzernen Treppe Unzuträglichkeiten ergeben würden;