4. St.V.V. bewilligt dem LehrerRohmann mit Rücksicht auf die außerordentlichen Umstände bei der Entziehung der freien Dienstwohnung bis auf Weiteres eine Miethsentschädigung von 400 (vierhundert) Mark jährlich, behält sich aber vor, demselben demnächst wieder eine Dienstwohnung anzuweisen.