Band 59: Eintrag vom  11. August 1879 (Nr. 107)

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Transkription

 
10.) Festsetzung des Gehaltes für einen 5. Lehrer.

Das Gehalt des an Stelle einer 5. Lehrerin zu berufenden 5. Lehrers wird auf 1100 Mark und 150 Mark Mietentschädigung festgesetzt.