1.) Die Herren Beigeordneten Heinrich Kistemann und Franz Werhahn, deren Wahl durch Allerhöchste CabinetsOrdre vom 18. Juli cr. bestätigt worden, wurden nach Vorschrift des §. 33 der Städte-Ordnung in Eid und Pflicht genommen und demnach in ihr Amt eingeführt, worüber eine besondere Verhandlung aufgenommen wurde. Von der Verfügung des Königlichen Herrn RegierungsPräsidenten vom 17. August über die Reihenfolge der Vetretung nahm die Stadt-Verordneten-Versammlung Kenntnis.