Zu Ausgabe Tit. VI Art 1 wird die definitive Anstellung des StadtbaumeistersThoma beschlossen. Zu Ausgabe Tit. VI Art. 3 u 3 a wird die diätarische Weiterbeschäftigung des Hermann Jerusalem für das Jahr 1894/95 unter Verwendung der Etatssumme von 2000 Mark genehmigt. Zu Ausgabe Tit. VI Art. 12. Die Verwendung des Betrages von 3000 Mark "Kosten der Anfertigung des städtischen Bebauungsplanes" wird
[Nächste Seite]besonderem Beschlusse der Stadt-Verordneten-Versammlung vorbehalten.