1) St.V.V. beschließt das seither übliche Buschweiden von städtischen Wiesen durch Kühe hiesiger Bürger aufzuheben, setzt
[Nächste Seite]auf Weiteres das Weidgeld für Benutzung der städtischen Wiesen vor dem Schnitt auf 50 pf. und nach dem Schnitt auf 30 cf fest. -