Band 60: Eintrag vom  10. November 1890 (Nr. 743)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

§. 1 Die Beiträge für diejenigen Versicherten, welche a.) der Ortskrankenkasse für Fabriken und Hausindustrie, b.) " " " Handwerksgesellen und Gewerbegehülfen c.) " Krankenkasse der Rheinischen Schrauben- und Muttern- Fabrik von Bauer & Schaurte, d.) " " " Rheinischen Aktien-Gesellschaft für Papierfabrikation, e.) " " " chemischen Fabrik B. Vohsen & Cie angehören, werden durch die Organe dieser Krankenkassen für Rechnung der Versicherungs-Anstalt von den Arbeitgebern eingezogen und die den eingegangenen Beiträgen entsprechenden Marken in die Quittungskarten der Versicherten eingeklebt und entwerthet, auch wird denselben die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten (§.§. 103 und 105 des Gesetzes) für ihre Mitglieder übertragen.