§. 2 In Betreff derjenigen versicherungspflichtigen Personen, welche keiner der obigen fünf Krankenkassen angehören, wird bestimmt, daß: 1.) die Ortskrankenkasse für Handwerksgesellen und Gewerbe-Gehülfen die in §. 1 dieses Ortsstatuts bezeichneten Funktionen a.) für alle versicherungspflichtigen Personen, welche in den dieser Krankenkasse gehörigen Betrieben beschäftigt, aber nicht krankenversicherungspflichtig sind, b.) für die Versicherungspflichtigen der Landwirtschaft, 2.) die Ortskrankenkasse für Fabriken und Hausindustrie für alle andern versicherungspflichtigen Personen zu übernehmen hat.