Band 60: Eintrag vom  10. November 1890 (Nr. 746)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

§. 4. Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Quittungskarten der Versicherten, so lange dieselben in der Gemeinde Neuhs versichert sind, auf deren Verlangen aufzubewahren.