Band 60: Eintrag vom  10. März 1891 (Nr. 817)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

§. 1. Die Beiträge zur Invaliditäts- und Alters-Versicherung für diejenigen Versicherten, welche einer der hier be- stehenden Krankenkassen (: Orts-, Betriebs-, Bau, In- nungs-, Knappschafts-Krankenkasse oder Gemeinde- Krankenversicherung:) angehören, sind durch die Organe der betreffenden Krankenkasse für Rechnung der Ver- sicherungsanstalt Rheinprovinz von den Arbeitgebern einzuziehen. Die den eingezogenen Beiträgen ent- sprechenden Marken sind von den betreffenden Kran- kenkassen-Organen in die Quittungskarten der Ver- sicherten einzukleben und zu entwerthen.