Band 60: Eintrag vom  10. März 1891 (Nr. 817)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

§. 1. Die Beiträge zur Invaliditäts- und Alters-Versicherung für diejenigen Versicherten, welche einer der hier bestehenden Krankenkassen (: Orts-, Betriebs-, Bau, Innungs-, Knappschafts-Krankenkasse oder GemeindeKrankenversicherung:) angehören, sind durch die Organe der betreffenden Krankenkasse für Rechnung der Versicherungsanstalt Rheinprovinz von den Arbeitgebern einzuziehen. Die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken sind von den betreffenden Krankenkassen-Organen in die Quittungskarten der Versicherten einzukleben und zu entwerthen.