St.V.V. beschließt, das Ortsstatut vom 30. November 1884 in nachstehender Weise abzuändern: 1,) § 1 erhält folgenden Zusatz: d.) selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausindustrie). 2.) § 2 wird abgeändert, wie folgt: Die in § 1 dieses Statuts aufgeführten Personen werden mit dem Tage, an welchem sie in eine Beschäftigung der gedachten Art eintreten, sofern sie im Handwerk oder in sonstigen stehenden Gewerbebetrieben beschäftigt sind, Mitglieder der "Ortskrankenkasse für Handwerksgesellen und
[Nächste Seite]Gewerbegehülfen", sofern sie einer der andern Kategorien, sowie der Hausindustrie (§12) angehören, Mitglieder der Ortskrankenkasse für die Fabrikarbeiter, welche nunmehr die Bezeichnung erhält: "Ortskrankenkasse für Fabriken und Hausindustrie." Der Vorsitzende wird beauftragt, das Ortsstatut entsprechend neu zu redigiren.