Band 60: Eintrag vom  10. April 1894 (Nr. 1425)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

13.) beschließt, von der Neußer-Scheiben-SchützenGesellschaft für die Benutzung der von dem Querdamme im Nordkanalterrain fortgenommenen Bretterwand und einer auf dem Brunnen an dem Nordkanalhause aufgestellten städtischen Pumpe keine Entschädigung zu beanspruchen unter der Bedingung, daß die Kosten der Herstellung des Brunnens und der Aufstellung der Pumpe, sowie der Instandhaltung derselben während des bestehenden Pachtverhältnisses von der Neußer Scheiben-Schützen-Gesellschaft getragen werden, die Pumpe dagegen alleiniges Eigenthum der Stadt bleibt.