Band 60: Eintrag vom  24. Oktober 1892 (Nr. 1140)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

1.) Der Pachtzins wird auf zehn Mark herabgesetzt. 2.) Die Stadt kann das Pachtverhältniß ohne Entschädigungspflicht jederzeit auflösen, wenn das Schießen im Nordkanal polizeilich verboten wird, wenn die Scheibenschützengesellschaft ihre Thätigkeit ein Jahr lang eingestellt hat, oder wenn die Stadt des verpachteten Terrains für ihre Zwecke bedarf. 3.) Jede Verpflichtung zur Unterhaltung des Gebäudes seitens der Stadt fällt fort, wogegen der Gesellschaft erlaubt sein soll, nach Maßgabe der Bestimmung in §. 6 des bestehenden Pachtvertrages andere Gebäulichkeiten aufzuführen. Die etwa neu errichteten Gebäude ist die Gesellschaft nach Ablauf des Pachtverhältnisses berechtigt und auf Erfordern der städtischen Verwaltung verpflichtet, auf ihre Kosten wieder zu entfernen.