Band 60: Eintrag vom  19. Februar 1894 (Nr. 1363)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
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§. 3. Das Einkommen aus kirchlichen, wie aus anderen Nebenämtern, welche mit dem Lehreramt nicht organisch verbunden sind, ist auf das aus dem Hauptamt fließende Einkommen nicht anzurechnen.