Band 38: Eintrag vom  25. Oktober 1793 (Nr. 247)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Metzger Hunde Binnen und fest zu halten .

Auf die Vorstellung und Bitte des MediciH. Greuter wird denen Metzger und sämtlichen große Hunde haltenden Burgeren dahier anbefohlen, vermög Kuhrfürstlicher ggster Verordnung ihre Hunde Binnen und immer fest zu halten, mit der Warnung, daß diejenige, welche dieser nicht befolgen, sondern ihre Hunde über die Gassen laufen lassen würden, mit der in besagter ggster Verordnung gedroheter Straf belegt, und dafür exequirt werden sollen, welches durch offentlichen Trommenschlag zu verkündigen .