Mit Rückblick auf den §.8 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als Preu- sischer Unterthan x vom 31. December 1842 bemerkte der Stadtrath, wie er gegen die EAufnahme des bishe- rigen Königlich Baierischen Unterthanen Metzgerge- sell Joachim Alois Beger aus Amorbach in den diesseitigen Staaten-Verband nichts zu erinnern finde, vielmehr darin einwillige, daß ihm die Naturalisa- tions-Urkunde als Preußischer Unterthan ertheilt werde, und er sich hier niederlasse, indem derselbe von unbescholtenem Lebenswandel sei, in hiesiger Stadt ein Unterkommen gefunden, und sich und seine künf- tigen Angehörigen zu ernähren im Stande sein werde.
Actum utsupra
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