3. Die Stadt ist, ohne das Geleise übernehmen zu brauchen, berechtigt, dasselbe, soweit es auf städtischem Terrain liegt, für den Betrieb der Hafenbahn unentgeltlich zu benutzen, auch andern, die dadurch der Firma Sels gegenüber weder gebührennoch entschädigungspflichtig werden, die Benutzung zu gestatten.