3. Die Stadt ist, ohne das Geleise übernehmen zu brauchen, berechtigt, dasselbe, soweit es auf städtischem Terrain liegt, für den Betrieb der Hafen- bahn unentgeltlich zu benutzen, auch andern, die dadurch der Firma Sels gegenüber weder gebühren- noch entschädigungspflichtig werden, die Benutzung zu gestatten.