2.) Bezüglich der Anstellungsbedingungen für zwei Beamtenstellen bei der Armenverwaltung wird beschlossen: a.) die Anstellung des Armensecretairs erfolgt mit jederzeitiger dreimonatlicher Kündigung und Aussicht auf definitive Anstellung nach zwei Jahren; b.) das Gehalt des Armensecretairs wird auf zweitausend vierhundert Mark pro Jahr festgesetzt; c.) die Anstellung des Armenbureaugehilfen erfolgt mit jederzeitiger sechsmonatlicher Kündigung; d.) das Gehalt des Armenbureaugehilfen
[Nächste Seite]wird auf eintausend zweihundert Mark pro Jahr festgesetzt.