Band 60: Eintrag vom  2. Oktober 1891 (Nr. 919)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

2.) Bezüglich der Anstellungsbedingungen für zwei Beamtenstellen bei der Armenverwaltung wird beschlossen: a.) die Anstellung des Armensecretairs erfolgt mit jederzeitiger dreimonatlicher Kündigung und Aussicht auf definitive Anstellung nach zwei Jahren; b.) das Gehalt des Armensecretairs wird auf zweitausend vierhundert Mark pro Jahr festgesetzt; c.) die Anstellung des Armenbureaugehilfen erfolgt mit jederzeitiger sechsmonatlicher Kündigung; d.) das Gehalt des Armenbureaugehilfen

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wird auf eintausend zweihundert Mark pro Jahr festgesetzt.