6. beschließt bezüglich des Aufrückens der bereits angestellten Polizeibeamten in die neu beschlossene Gehaltsscala den Polizeisergeanten Kempermann ein Dienstalter von 10 Jahren, dem Hülfs-Polizeisergeanten Höfges ein Dienstalter von 8 Jahren und den übrigen Beamten die seit 1. April 1890 verbrachte Dienstzeit in Anrechnung zu bringen.