14. beschließt, mit Rücksicht auf die Eingabe der Interessenten der Gartenstraßevom 11. Februar 1895 letzteren anzubieten, daß im Falle des Ausbaues der zwischen der Büttger- und Steinhausstraße belegenen Theiles der Gartenstraße durch den Interessenten, die Steinhausstraße von dem Kreuzungspunkte mit der Gartenstraße an bis zum Endpunkte der Häuserreihe, welche an der im Stadtbebauungsplan nicht vorgesehenen sogenannten neuen Gartenstraße errichtet ist, städtischerseits ausgebaut werde, vorausgesetzt, daß der Eigenthümer des in letztgenannten Straßentheil fallenden Terrains der zum Ausbau der Straße benöthigte Grundfläche unter Stundung der mit 6 Mark pro Quadratmeter zu bemessenden Entschädigung bis zum Eingang von Straßenkosten zur Verfügung stellt.