8. Festsetzung der Straßen, auf die sich die Straßenreinigung und Müllabfuhr erstrecken soll. Stadtverordnetenversammlung beschließt, daß sich die
Straßenreinigung und Müllabfuhr im Rechnungsjahre
1926 auf die von schon früher durch Stadtverordnetenbeschluß festgesetzten Straßen und Plätze erstrecken
soll.
Bei der Müllabfuhr sollen nachstehende Straßen
und Straßenteile zutreten.
a) Kölnerstraßevon Selikumerstraße bis einschließlich der
Reisneubauten Kölnerlandstraße,
b) Berghäuschenswegvon Nordkanalallee bis zur
Fabrik Appenzeller, c) Marienstraßevon Kurzestraße bis Ende,
d) Eintrachtstraße.