2.) stellt die Höhe der für Erfüllung der in dem Ortsstatut vom 3. Maerzbezw. 16. September 1877 für Bauten an Straßen, welche noch nicht für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig hergestellt sind, aufgestellten Bedingungen zu leistenden Caution für den Weißenbergerweg und die Josefstraße auf 25 Mark (fünfundzwanzig Mark) pro laufenden Meter der Straßenfront mit der Maßgabe fest, daß die Baarzahlung erst mit Beginn der Herstellung der Straße zu erfolgen hat und bis dahin die Sicherstellung durch Hinterlegung eines Sparkassenbuches oder von Werthpapieren, oder durch Gestellung einer ersten Hypothek oder Stellung zweier zahlungsfähiger Bürgen erfolgen kann;