In Erwägung, daß zwar eine streng rechtliche Verpflichtung zur Ueberweisung dieser Gelder nicht vorliegt, es dagegen als eine moralische und Ehrenpflicht der Stadt anerkannt werden muß, daß sie für den Gewinn, der ihr aus dem von den damaligen Geschenkgebern nicht beabsichtigten unent-
[Nächste Seite]geltlichen Erwerb des früheren Conviktsgebäudes zugeflossen ist, dem dadurch geschädigten Erzbischöflichen Stuhle eine der Billigkeit entsprechende Gegenleistung zuwendet,
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