1.) Zu §. 6. Der vor dem Thore in der östlichen Seite der Umfriedigung des Zollhofes der Abfertigungsstation, zwischen dieser Seite der Umfriedigung und dem öffentlichen Fahrwege liegende, der Stadt Neuhs gehörende 11 Meter lange und 8 Meter breite Vorplatz dient als Zugang zur Abfertigungsstelle und bleibt zum Zwecke der Einbringung von Gütern in den Zollhof, sowie zur Abfuhr derselben aus demselben stets freier Platz. In gleicher Weise dient für den Personenverkehr, sowie für die Einbringung von Gütern in den Zollhof und für die Abfuhr derselben aus dem letzteren durch das Thor der nördlichen Seite der Umfriedigung eine an das Gebäude nördlich und an das dem öffentlichen Verkehre dienende Eisenbahngeleise westlich angrenzende, in der Richtung von Westen nach Osten 16 Meter lange, der Stadtgemeinde Neuhs gehörende, Fläche, welche in der Höhe des Gebäudes 10 Meter und in der Höhe der Umfriedigung 14 Meter breit ist, als freier Zufuhrweg von dem Erftwerft zur Abfertigungsstation und zum Zollhof. Der Vorplatz ist auf dem Situationsplan mit den Buchstaben a. e. l. m. der nördliche Zufuhrweg mit den Buchstaben n. o. p. r. s. q. bezeichnet.