Band 60: Eintrag vom  26. April 1898 (Nr. 2355)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
6.) Weidegebühr für Zuchtvieh.

Die Weidegebühr für Zuchtvieh wird für das Jahr 1898 auf fünf und siebenzig Pfennige per Stück und Tag festgestellt, worin das Hirtegeld und Brückengeld einbegriffen. Der WiesenaufseherDickmann erhält aus diesem Betrage als Hütegeld und Brückengeld zwanzig Pfennige pro Stück und Tag unter der Bedingung, daß er dem Wunsche der Viehhändler entsprechend in den Weiden kleinere Abtheilungen einrichtet. Für die sogenannten Ueberständer

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wird die Weidegebühr für das laufende Jahr auf sechzig Pfennige pro Stück und Tag festgesetzt, wovon der Wiesenaufseher Dickmann als Hütegeld sowie als Entschädigung für Benutzung der Brücke fünfzehn Pfennige für Stück und Tag erhält. Dickmann soll berechtigt bleiben, das Brückengeld zu erheben für solches Vieh, welches nicht in der städtischen Wiese geweidet hat, sowie für Vieh, welches während oder nach dem Aufenthalte in der städtischen Weide verkauft worden und von dem neuen Ankäufer über die Brücke abgetrieben wird.