7.) genehmigt den Anschluß der Häuser N°39 und 41 des L. Simons an der Düsseldorferstraße an die Wasserleitung unter der Bedingung,
[Nächste Seite]daß derselbe die Kosten der Zuführung zahlt, wogegen die zu legende ganze Bleirohrleitung Eigenthum des Herrn Simons verbleibt;