§. 5. Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und den von ihnen beschäftigten Personen über die Berechnung und Anrechnung der von diesen zu leistenden Beiträge, sowie der Eintrittsgelder werden nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 entschieden. Streitigkeiten, welche zwischen Versicherungspflichtigen oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Ortskrankenkasse andererseits über das Versicherungsverhältniß oder über die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Eintrittsgeldern und Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche entstehen, werden nach §. 58 des Kranken-Versicherungs-Gesetzes von der Aufsichtsbehörde entschieden.
[Nächste Seite]vorsätzlich. Tilmann