§. 4. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge für die von ihnen beschäftigten nach §. 1 versiche- rungspflichtigen Personen zu den durch das Kassen- statut zu bestimmenden Zahlungsterminen bei der Ortskrankenkasse einzuzahlen. Sie sind berechtigt, zwei Drittel der Beiträge den Ver- sicherungspflichtigen bei den Lohnzahlungen am Lohn einzubehalten. Sind Abzüge für eine Lohn- zahlungsperiode unterblieben, so dürfen sie auch noch bei der Lohnzahlung für die nächstfolgende Lohnzahlungs- periode nachgeholt werden. Ein Drittel der Beiträge haben die Arbeitgeber aus eigenen Mitteln zu leisten. Eintrittsgelder belasten nur die Versicherten. Dieselben sind mit dem ersten fälligen Beitrag einzuzahlen. Die Beiträge sind so lange fortzuzahlen bis die vorschriftsmäßige Abmeldung erfolgt ist.