§. 6. Arbeitgeber, welche der ihnen obliegenden Anmeldepflicht oder fahrlässiger Weise nicht genügen, haben alle Auf- wendungen, welche die Krankenkasse auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift in einem vor der Anmeldung durch die nicht angemeldete Person veranlaßten Unterstützungsfalle gemacht hat, zu erstatten.