§. 6. Arbeitgeber, welche der ihnen obliegenden Anmeldepflicht oder fahrlässiger Weise nicht genügen, haben alle Aufwendungen, welche die Krankenkasse auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift in einem vor der Anmeldung durch die nicht angemeldete Person veranlaßten Unterstützungsfalle gemacht hat, zu erstatten.