Band 50: Eintrag vom  5. Januar 1857 (Nr. 682)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Nach Vorschrift des § 60 der Städte-Ordnung legte der Bürgermeister dem Stadtrathe den Entwurf des aufgestellten Haushaltungs-Etats für das Jahr 1857 mit dem Bemerken vor, daß derselbe auf vorherige Bekannt- machung acht Tage zur Einsicht auf dem Bürgermeister- Amte offen gelegen habe.

Nachdem der Bürgermeister bei dieser Gelegenheit dem § 56 der Städte-Ordnung gemäß, über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten Bericht erstattet hatte, überwies die Versammlung den Etats-Entwurf der Commission für Finanz-Wesen zur Vorprü- fung und Berichterstattung.

actum ut supra