Bönnischer Bericht in Betref der Schuster Zunftsache
wurde verlesen das vom wetzlarischen Agenten H. Brand erlaßene Schreiben vom 7ten dieses samt beigeschloßenem von der Bonnischer Regierung an das Kaiserliche Reichskammergericht in Betref der Schuster Zunftsache ertatteten Bericht, worauf laut Dekret die in dieser Sachen nachgesuchte Processus aus der Ursach abgeschlagen worden, weil dem Stadtrath laut erwehnten Berichts zustehe und befugt seye unter landesfürstlicher Oberpolizei in der Stadt zu wachen, nützliche Polizei Verfügungen zu treffen, in Handwerkssachen zu erkennen, die Zunftartikelen zu untersuchen und zu bestätigen, und da der H. Agent den Magistrat um deßen Sentiments ihme mitzuteilen ersuchet hat, so ist beschloßen worden, daß gegen sothanne Bericht schickliche monita aufgestelt und dem H. Agenten pro Informatione communicirt werden sollen .