Neue Landes Vermeßung modus per totum
wurde die bei der Kuhrfürstlicher Regierung gegen die 3 vordere Stände erlaßene in 17 Punckten bestehende g[nädi]gstee Verordnung vom 12ten dieses verlesen, nach welcher eine Neue Landes Vermeßung erkent, vorlaufig aber alle Güter Besitzern ohne Unterschied der Würde und Person ihre Morgen Zahl von Ländereien, Wiesen, Buschen, Gärten und Weingärten auf ihre Pflicht und Gewißen anzugeben haben, die Güter mögen geistlich, adlich oder weldlich, befreiet oder nicht befreiet seyn, worunter die Novalien mit begriffen . Adliche Haußer und Rittersitze, und wie viel selbige im Grund in der Maaß halten, sollen ebenfals angegeben werden, über welch - vorstehendes eine Tabell mäßige Verzeichniß auszufertigen, und in Zeit von 1 Monath einzuschicken wäre,